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Round Table: Rauchwarnmelderpflicht Rundum-Sorglos-Paket für die Wohnungswirtschaft

Aktuell haben sieben Bundesländer in ihrer Landesbauordnung (LBO) eine Rauchwarnmelderpflicht verankert. In fünf dieser Länder müssen nicht nur Neubauten, sondern auch Bestandsbauten mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet werden. Rechtsanwalt Norbert Küster, Michael Hellinger, Großkundenbetreuer der BRUNATA Wärmemesser Hagen GmbH & Co. KG, Stefan Hergott, Leiter Produktmanagement der KALORIMETA AG & Co. KG sowie Jürgen Walter, Sales Promotion Manager des Hekatron-Geschäftsbereichs Rauchschaltanlagen und Rauchwarnmelder, erläutern die rechtliche Situation, die Umsetzung in der Wohnungswirtschaft sowie die technischen Lösungsmöglichkeiten.


In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Wer aber ist dafür verantwortlich, dass diese Melder auch tatsächlich installiert werden?

Norbert Küster: Bei Neubauten trifft die Einbaupflicht in jedem Fall den Bauherrn. Für die Nachrüstung des Bestandes ist in fast allen Bundesländern, deren LBO eine Nachrüstung fordert, der Eigentümer verantwortlich. Mecklenburg-Vorpommern stellt dabei einen Sonderfall dar, da die Einbaupflicht dort den Besitzer von Bestandsbauten trifft. Da der Begriff des Besitzes nach BGB vieldeutig ist, kann hiermit zum Beispiel der Mieter als unmittelbarer Besitzer, ein Familienangehöriger als Mitbesitzer, ein Untermieter als Teilbesitzer oder auch der Eigentümer als mittelbarer Besitzer gemeint sein. Die Einbauverpflichtung trifft keinen dieser verschiedenen Besitzer ausschließlich, sondern vielmehr alle parallel und unabhängig voneinander! Dies erweist sich in der Rechtspraxis als außerordentlich kompliziert, fehlerträchtig und nicht zielführend. Einen weiteren Sonderfall stellen Wohnungsbau-Genossenschaften dar. Genossenschaftsrechtlich können und müssen sie ihre Mitglieder zur fristgemäßen Nachrüstung in deren jeweiligem Sondernutzungseigentum anhalten. Sie können zwar beschließen, selbst einen externen Handwerker mit der Durchführung zu beauftragen. Möchte aber ein Mitglied die Installation lieber selber vornehmen, so kann die Genossenschaft ihn nicht dazu zwingen, den Handwerker in Anspruch zu nehmen.


Sind solche individuellen Vorgehensweisen denn sinnvoll?

Michael Hellinger: Bei Genossenschaften wie auch bei anderen Hausgemeinschaften ist eine gemeinsame Umsetzung sicherlich effizienter. So haben wir als erstes Unternehmen unserer Branche die Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern in unsere Dienstleistungsangebote für die Wohnungswirtschaft mit aufgenommen. Gerade dort, wo wir mit der verbrauchsabhängigen Abrechnung für Wärme und Wasser ohnehin schon beauftragt sind, ergeben sich gewaltige Synergien und auch Vorteile für die Bewohner. So warten wir die Rauchwarnmelder im Rahmen der jährlichen Messgeräteablesung und reduzieren so die terminliche Belastung für die Mieter. Wir verfügen seit über 55 Jahren über umfassende Erfahrungen mit großen Gerätemengen, in der Wohnungswirtschaft sowie im Umgang mit den Wohnungsnutzern. Ausgereifte Konzepte für Terminvereinbarungen und Nachwartungen entsprechend unserer hohen Qualitätsansprüche als eines der führenden Messdienstunternehmen kennzeichnen unsere Arbeit ebenso wie eine rechtssichere und gerätegenaue Dokumentation.


Stefan Hergott: Um eventuelle Störungen von Rauchwarnmeldern, die wider Erwarten eintreten, möglichst umgehend zu beseitigen, können wir als verlässlicher Partner der Wohnungswirtschaft mit jahrzehntelanger Erfahrung beispielsweise auf unsere bundesweite und flächendeckende 24-Stunden/7-Tage-Rufbereitschaft zurückgreifen. Unser praxisbewährtes, geschultes Montage- und Servicepersonal kann zudem während eines Wartungstermins dank seiner Vertrautheit mit den Normen weit mehr tun, als nur die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Melder zu überprüfen. Beispielsweise überprüfen unsere Mitarbeiter während eines Wartungstermins auch eine eventuelle Umnutzung von Räumen. Wenn etwa ein Wohnzimmer zum Schlafzimmer wird, muss ein Rauchwarnmelder umgehängt oder ergänzt werden. Um den Schutz der Eigentümer und die Zufriedenheit der Mieter zu gewährleisten, muss zur erstklassigen Dienstleistung allerdings auch beste Technik hinzukommen. Hier setzen wir auf den speziell für die Wohnungswirtschaft konzipierten Genius von Hekatron, in dessen Entwicklung wir unsere jahrzehntelange Erfahrung als Messdienstleister mit eingebracht haben.


Jürgen Walter: Wirtschaftlichkeit, Komfort und Sicherheit spielen für die Wohnungswirtschaft eine gleichermaßen große Rolle. So kann Genius Hx universell und auch unter schwierigsten Umgebungsbedingungen eingesetzt werden. Aufgrund seiner ausgeklügelten Technologie trifft er stets ganz automatisch die richtige Entscheidung, was wir mit einer Echt-Alarm-Garantie unterstreichen. Seine temperaturunterstützte Rauchauswertung durch einen zusätzlichen Temperatursensor ermöglicht den störungsfreien Einsatz auch in Bereichen mit höchsten Anforderungen an eine fehlerfreie Detektion, wie Küchen, Treppenräumen, Kellern und Dachböden. Wenn ein Dienstleister die Rauchwarnmelder in jährlichen Intervallen überprüft, sind zudem weitreichende Zukunftsprognosen zur Funktionsfähigkeit des Melders sehr hilfreich. Dies unterstützt Genius Hx mit einer aktiven Energieprognose sowie einer aktiven Verschmutzungsprognose: Seine Testfunktion meldet, wenn die Energie nicht mehr für die nächsten anderthalb Jahre ausreicht und die Alarmschwellennachführung für diesen Zeitraum nicht mehr gewährleistet werden kann. Zudem gewähren wir für dieses nach VdS-Norm geprüfte und zugelassene Produkt eine 10-Jahres-Garantie für Energieversorgung und Gerätefunktion. So vereint Genius Hx, der selbstverständlich nach DIN EN 14604 anerkannt ist, alle Merkmale von allerhöchster Qualität.