Richtlinien
Rauchfrüherkennung in raumlufttechnischen Anlagen
Zentrale Vorschrift: § 37 Musterbauordnung
In Paragraf 37 schreibt die Musterbauordnung vor, dass Leitungen nur dann durch Brandwände, Treppenraumwände sowie durch feuerbeständige Wände und Decken gelegt werden dürfen, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist. Gegebenenfalls sind dagegen Vorkehrungen zu treffen.
Je früher Rauch detektiert wird, desto besser. Die Raucherkennung direkt in der Lüftungsleitung ist die optimale Lösung zur Erfüllung der Vorschriften. Die jeweils gültige Landesbauordnung enthält die entsprechenden Vorschriften.
Muster-Lüftungsanlagen Richtlinie MLüAR
Die MLüAR besagt, dass in Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen die Umluft und die Zuluft stets zu überwachen sind. In einigen Bundesländern wurde die MLüAR bereitsbauaufsichtlich eingeführt. Auch für Bundesländer ohne MLüAR gelten jedoch stets die allgemein an er kannten „Regeln der Technik“. Im speziellen Fall von Brand- und Rauchschutzklappen fordert der DIBt zusätzliche Schutzmaßnahmen. Im Brandfall ist die ordnungsgemäße Ansteuerung von Brand- und Rauchschutzklappen zu gewährleisten. Unterstützende Richtlinien für die Planung von raumlufttechnischen Anlagen bietet der VdS.
Weitere Informationen können Sie hier finden:
- Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR NRW)
- Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen
- Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR Sachsen)



