Gesetze, Richtlinien und Normen

Rauchwarnmelder

Gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht Deutschland

In neun Bundesländern greift bereits die Rauchwarnmelderpflicht. Diese ist in den jeweiligen Landesbauordnungen verankert.
Zwei weitere Länder bereiten entsprechende Regelungen vor.

Jede Landesbauordnung beinhaltet dabei folgende Grundsätze:
"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."


Übergangsfristen Rauchwarnmelderpflicht

 


Auszüge aus den Landesbauordnungen

Hamburgische-Bauordnung §45 (6):
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 

Landesbauordnung Saarland § 46 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 49 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Hessische Bauordnung § 13 (5):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. 

Mecklenburg-Vorpommersche Landesbauordnung § 48 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Thüringen § 46 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.


DIN 14676 und DIN EN 14604

DIN 14676 - Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder

Die DIN 14676 legt die Mindestanforderungen für die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest.
Rauchwarnmelder, die entsprechend dieser Norm eingesetzt werden, dürfen als Stand-Alone-Melder oder auch als funkvernetzte Melder betrieben werden.

  • Es dürfen nur Rauchwarnmelder nach DIN 14604 eingesetzt werden

  • Maximale Überwachungsfläche 60m²

  • Mindestens 0,5 m Abstand zu Wänden, Unterzügen oder Einrichtungsgegenständen

  • Wartung entsprechend der Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich

DIN EN 14604 - Produktnorm für Rauchwarnmelder

Die DIN EN 14604 legt die Anforderungen, Prüfverfahren sowie die Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest. Sie gibt Herstelleranweisungen für Rauchwarnmelder, die nach dem Streulicht-, Durchlicht-, oder Ionisationsprinziü arbieten und für Anwendungen in Haushalten, oder für vergleichbare ANwendungen in Wohnbereichen vorgesehen sind.

  • Hupenlautstärke mindestens 85 dB im Abstand von 3 m

  • Betteriewechselanzeige voer Wochen vor Batterieende

  • Batterielebensdauer mindestens ein Jahr

  • Einrichtung zur Durchführung regelmäßiger Prüfungen (Testknopf)


VdS 3515 - Richtlinie für Rauchwarnmelder mit Funkvernetzung (Auszug):

Codierung:
Die Funk-Rauchwarnmelder müssen über mindestens sechs verschiedene Codierungsmöglichkeiten verfügen. Nur Rauchwarnmelder mit zugeordneter Codierung dürfen sich gegenseitig in den Alarmzustand versetzen.

Weiterleitung:
Die Weiterleitung des bei nachlassender Batteriekapazität erzeugten "Battery-Low-Signals" an die miteinander vernetzten Melder muss zwingend erfolgen.

Sendeleistung:
Die vom Hersteller angegebene minimale Freifeldentfernung zwischen Sender und Empfänger muss mindestens 100 m betragen.