Brandschutz für die Welt der Mitte

07.12.2017

Voraussichtlich im ersten Quartal 2018 wird die neue Vornorm VDE 0826-2 für Brandwarnanlagen veröffentlicht. Hekatron-Normenexperte Thomas Litterst analysiert, inwieweit sie eine zufriedenstellende Regelung für die „Welt der Mitte“ zwischen Rauchwarnmeldern und Brandmeldeanlagen bieten kann.

Der Brandschutz für privat genutzte Wohnungen ist über die in den LBO (Landesbauordnungen) verankerte Rauchwarnmelderpflicht sowie die DIN 14676 geregelt, derjenige für größere Objekte, insbesondere Sonderbauten wie Hotels mit mehr als 60 Betten, Industrieanlagen, Verkaufsstätten usw., über die in Sonderbauvorschriften vorgesehenen Brandmeldeanlagen mit Teilen nach der Reihe EN 54 und die DIN 14675. Es ist prinzipiell zu begrüßen, dass die bisher dazwischen bestehende Lücke jetzt geschlossen wird: Über die nicht rechtsverbindliche BHE-Richtlinie „Hausalarmanlagen – Typ B“ hinaus wird mit der V-VDE 0826-2 eine Richtlinie zum anlagentechnischen Brandschutz für die sogenannte „Welt der Mitte“ – Kindertagesstätten, Heime, besondere gemeinsame Wohnformen und Beherbergungsstätten mit weniger als 60 Betten – geschaffen. Allerdings merkt man der neuen Richtlinie an, dass hier Versatzstücke aus verschiedenen anderen Normen zusammengefügt wurden, so dass sie nicht wie aus einem Guss erscheint. Insbesondere fehlt ein durchgängiges Alarmierungskonzept. Klar geregelt ist, dass Brandwarnanlagen nicht auf die Feuerwehr aufgeschaltet werden dürfen. Was im Alarmfall passiert, nachdem eine Meldung an eine oder mehrere interne Stellen weitergeleitet wurde, ist hingegen nicht eindeutig definiert. Eine externe Weiterleitung zu einer ständig besetzten Stelle wird lediglich als Option genannt. Davon abgesehen wäre es sicherlich gut gewesen, zunächst in Form einer Musterrichtlinie eine klare bundesweite Regelung zu erarbeiten, die dann von den 16 Bundesländern in die jeweilige LBO aufgenommen wird. Mit der voraussichtlich Anfang nächsten Jahres veröffentlichten Vornorm VDE 0826-2 wurde lediglich eine bauordnungsrechtlich nicht bindende Richtlinie geschaffen – es bleibt abzuwarten, wie sie vom Markt angenommen wird und ob sie sich irgendwann zur allgemein anerkannten Regel der Technik entwickeln wird.